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Medien im Unterricht

Handy weg – was dürfen Sie als Lehrkraft?

Handy im Unterricht bleibt ein Thema und jede Lehrkraft braucht dafür eine Regelung. Doch was dürfen Schulen und Lehrkräfte in Bezug auf Handys eigentlich festlegen? Wir betrachten das Thema von der offiziellen Seite.

Medien im Unterricht: Handy weg – was dürfen Sie als Lehrkraft? Handy einsammeln - ist das erlaubt? © Seventyfour - stock.adobe.com

Die meisten Bundesländer bis auf Bayern haben KEIN Handyverbot in Ihrem Schulgesetz verankert. Überwiegend entscheiden die Schulen dort selbst, wie sie den Umgang mit Handys regeln. Bald wird es übrigens auch in Bayern mehr Handlungsspielraum für die Schulen geben, denn laut Kultusminister Piazola ist eine „Gesetzesänderung (...) auf dem Weg“, wie die Süddeutsche Zeitung berichtete. 

Doch was dürfen Schulen und Lehrkräfte in Bezug auf Handys festlegen, wie bei Regel-Verstößen sanktionieren und wo liegen die Grenzen? Der folgende Beitrag fasst für Sie zusammen, wie juristisch versierte Autor/-innen diese Fragen im Netz beantworten.

Ist ein Handy-Verbot zulässig?

Nein, sagt Michael Dligatch, das sei „regelmäßig unverhältnismäßig und damit rechtswidrig“ (ebd.). Dem stimmen die Autor/-innen der Website juraForum am 28.01.2022 zu, denn es gebe ja „nirgends eine Vorschrift, die das Mitbringen eines Handys in die Schule verbietet“. Ein Mitbring-Verbot „dürfte normalerweise gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Schülers gem. Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen“ (ebd.). Allgemein gilt also: „Mitbringen immer erlaubt, Einschalten oft nicht“, so fasst es der Beitrag „Handy in der Schule: Was erlaubt ist – und was nicht“ auf der Website von Stiftung Warentest am 12.08.2019 zusammen.

Darf die Nutzung im Unterricht/ in der Schule untersagt werden?

Rechtsanwalt Michel Dligatch hält dies in seinem Beitrag „Rechtliche Fragen der Handynutzung an Schulen“ auf der Website anwalt.de für „grundsätzlich rechtmäßig“. Schulen hätten ja „ein berechtigtes Interesse“ an dem Verbot der Handynutzung, um ihrem „Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen“. Schließlich seien Schülerinnen oder Schüler, die sich privat mit ihrem Handy beschäftigen, „kaum in der Lage (…), aufmerksam dem Unterrichtsgeschehen zu folgen“ (ebd.). 

Über die Zulässigkeit eines Handyverbots in Pausen oder Freistunden hingegen, ließe sich „trefflich streiten“, hier käme es „auf die jeweilige Landesregelung sowie auf die Verwaltungspraxis der jeweiligen Schule an“ (ebd.).

Dürfen Lehrkräfte Handys bei Verstoß wegnehmen?

Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die „Übersicht der Regelungen in den Bundesländern zum Verbot von Handys in Schulen“ auf der Website juraforum.de zeigt Ihnen jedoch auf einen Blick, wo eine „Wegnahme“ gesetzlich möglich ist, weil sie im Schulgesetz verankert ist: in Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. In den übrigen Ländern sei es „mangels Rechtsgrundlage durch ein Gesetz“ unklar, „ob Lehrer das Handy bei einem Verstoß wegnehmen dürfen“ (ebd. in der Tabelle).

Wie lange dürfen Sie das Handy einbehalten?

In den meisten Ländern wird ausdrücklich empfohlen, weggenommene Handys „zeitnah“ am Ende des Unterrichts(-tages) zurückzugeben. 

Lediglich in Bayern kann das Handy laut Schulgesetz „vorübergehend“ einbehalten werden. Ein vager Begriff, wodurch die Lehrkraft beim Zeitpunkt der Rückgabe etwas mehr Entscheidungsfreiheit hat. Allerdings auch nicht unbegrenzt, wie Michael Dligatch im oben verlinkten Beitrag einschränkt: „Vorübergehend“ bedeute, „dass die Wegnahme (1) lediglich zeitlich beschränkt sein kann und (2) sich keineswegs über einen übermäßig langen Zeitrahmen erstrecken darf“, erläutert der Rechtsanwalt.

Eltern können das Handy nicht abholen – was nun?

Manche Schulordnungen sehen vor, „dass die Eltern das eingezogene Handy im Sekretariat oder bei der Schulleitung persönlich abholen müssen“. Das klappt nicht immer am selben Tag, sodass das Gerät u. U. über Nacht, übers Wochenende oder gar noch länger in der Schule bleibt. Ist das rechtmäßig? Laut einer Entscheidung des VG Berlin (Az. 3 K 797.15) aus dem Jahr 2017 ist das „noch“ keine rechtswidrige Maßnahme. Die Eltern eines Neuntklässlers hatten geklagt, weil der Schüler ohne sein Handy „nach der Schule für seine Eltern ‚plötzlich unerreichbar‘ war“ (vgl. dazu den oben verlinkten Beitrag auf der Website der Stiftung Warentest).

Natürlich werden die wenigsten Schulleitungen, Lehrkräfte oder Eltern wegen eines Handys einen Konflikt so eskalieren, dass sie vor dem Kadi landen. In der Regel lässt sich ja immer eine Möglichkeit finden, um mit den Eltern zu sprechen oder die Eltern zu informieren, und dann das Handy auch ausnahmsweise einmal dem Schüler oder der Schülerin auszuhändigen. Denn besonders auch in der Handyfrage gilt: nichts ist kontraproduktiver als verhärtete Fronten. Eltern und Schule haben ja in der Regel beide ein Interesse an einer vernünftigen Mediennutzung zum Wohle der Kinder oder Jugendlichen.

Keine Handys in Prüfungen

In Klausuren und anderen Prüfungen können Sie als Lehrkraft verlangen, dass die Schüler/-innen ihre Handys abgeben (z. B. aufs Pult legen). Lange zu diskutieren brauchen Sie da nicht, denn es geschieht nur zum Besten der Kids: Schon „das bloße Mitführen eines angeschalteten Handys in der Handtasche während einer Prüfung kann als ‚Mitführen eines nicht zugelassenen Hilfsmittels‘, und damit als Täuschungshandlung gewertet und geahndet werden“, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.06.2011 entschied. (vgl. dazu auch den Artikel auf der Stiftung-Warentest-Website).

Voraussetzung für eine solch strenge Handhabung ist allerdings, dass „die Schule die Schüler vor Beginn der Prüfungen klar und unmissverständlich über das Handyverbot und die Sanktionen (hier: Note 6) hingewiesen hat“ (ebd.).

„Durchsuchungen“ sind „keinesfalls“ zulässig!

Das gilt sowohl für die Sachen der Schüler/-innen als auch für die Schüler/-innen selbst, wie die Autor/-innen des oben verlinkten Beitrages auf juraforum.de ausführen. Die Inhalte von Schüler/-innen-Handys dürfen ebenfalls nicht eingesehen werden. Selbst dann nicht, wenn Sie einen Straftatbestand vermuten, z. B. Körperverletzung gem. § 223 StGB oder Nötigung gem. § 240 StGB. Lehrkräfte, die dergleichen „beobachtet haben, sollten sich am besten mit der Polizei in Verbindung setzen“, so die Empfehlung auf juraforum.de.

Was Lehrerinnen und Lehrer aber dürfen: Den Schüler oder die Schülerin dazu auffordern, das Handy oder Inhalte darauf vorzuzeigen. Weigert sich diese/r, darf die Lehrkraft „das Handy aber einbehalten und die Eltern verständigen, bei Verdacht auf Straftaten auch die Polizei, die das Handy sicherstellen oder beschlagnahmen kann“, “, schreibt David Pachali in seinem Beitrag „Handys an Schulen: Häufige Fragen und Antworten“ auf der Website von iRIGHTS info.

Übrigens: Auch die Polizei darf Handys nicht gegen den Willen der Betroffenen durchsuchen, auf entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft allerdings schon, denn: „Hier gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Hürden der Strafprozessordnung, nach der nur die Staatsanwaltschaft Einsicht in gespeicherte Daten auf dem Handy nehmen darf“ (ebd.).

So beugen Sie Konflikten vor

Nicht nur für die Schüler und Schülerinnen ist die Handy-Nutzung ein integraler Bestandteil ihrer sozialen Beziehungen und ihres Lebens: Auch viele Eltern stehen längst nicht mehr selbstverständlich hinter einem aus ihrer Sicht eher restriktiven Umgang mit dem Thema, wie ihn die meisten Schulen pflegen.

1. Glasklare Vereinbarungen treffen und diese allen Beteiligten transparent machen: Nehmen Sie Störungen durch Handys oder strittige Themen zwischen Ihnen bzw. anderen Lehrkräften und Schüler/-innen zum Anlass, die Regelungen der Schulordnung zunächst im Kollegium und dann – bei Konsens – im Unterricht und möglichst auch mit den Eltern zu besprechen und sie auf praktische Fälle herunter zu brechen:

  • In welchen Fällen und wie lange darf eine Lehrkraft ein Handy einbehalten?
  • Was tun mit dem Handy vor und während Prüfungen und Klassenarbeiten?
  • Was passiert bei einem begründeten Verdacht auf eine Straftat mit dem Handy?
  • usw.

2. Kommen Sie, wo immer möglich Ihren Schüler/-innen entgegen und respektieren Sie deren Bedürfnis, mit dem Handy zu kommunizieren: Richten Sie z. B. Zonen und Zeiten ein, in denen die Schüler/-innen telefonieren bzw. auf ihr Smartphone schauen können. Achten Sie auf der anderen Seite auf kompromisslose Einhaltung der Regeln

  • Diese Kombination ist der wirksamste Schutz vor Regelverstößen.

3. Argumente statt strikter Verbote: Es gibt wirklich gute Gründe, in der Schule die Handynutzung kräftig zurückzufahren. So haben etwa Studien gezeigt, dass selbst ein ausgeschaltetes Handy die Konzentration beeinträchtigt (vgl. dazu diesen Beitrag auf der Website des Redaktions-Netzwerks Deutschland). Einfach gechillter und fokussierter sein – das ist doch ein guter Grund, um regelmäßig offline zu gehen! Vielleicht können Sie mit diesem Argument auch extrem Handy-affine Eltern und Erziehungsberechtigte ein Stück weit überzeugen.

Martina Niekrawietz

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